AGB’s
Versteigerungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die Versteigerungen des Auktionshaus Michael Zeller (im folgenden „Auktionshaus“ genannt) erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen, die der Käufer durch die Abgabe von Geboten oder Erteilung eines Bieterauftrags anerkennt.
2. Grundlagen der Versteigerung
a) Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich i. S. d. § 383 Abs. 3 BGB. Sie wird durch das Auktionshaus als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung der Einlieferer durchgeführt, die unbenannt bleiben.
b) Die Bieter haben bei Vergabe der Bieternummern Name und Anschrift anzugeben sowie sich durch ein gültiges Legitimationspapier auszuweisen. Das Auktionshaus ist gesetzlich verpflichtet, Kopien des Legitimationspapiers zu erstellen.
Die Bieter sind verpflichtet offenzulegen, ob sie für einen wirtschaftlich Berechtigten handeln. Gebote für einen Dritten können nur unter Vorlage einer Vollmacht und Angabe von Namen und Adresse des Vertretenen abgegeben werden. Das Auktionshaus ist verpflichtet diese Angaben im Falle eines Zuschlags für ein Objekt im Wert ab 10.000 € 30 Jahre aufzubewahren.
c) Die im Katalog genannten Preise sind Limite, keine Schätzwerte.
3. Gebote, Zuschlag
a) Das Auktionshaus ist berechtigt, Personen ohne Angabe von Gründen von der Auktion auszuschließen.
b) Schriftliche Gebote sind auf dem dafür vorgesehenen Auftragsformular, welches dem Katalog beiliegt, in deutlich lesbarer Schrift zu erteilen; sie müssen dem Auktionshaus spätestens einen Tag vor dem Auktionstermin vorliegen.
c) Bei gleichlautenden, schriftlichen Geboten erhält das zeitlich frühere den Zuschlag.
d) Das Auktionshaus kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge ausbieten oder zurückziehen.
e) Der Aufruf beginnt in der Regel bei dem angegebenen Limitpreis. Regelmäßig wird um rund 10 % gesteigert. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht gegeben wird.
f) Das Auktionshaus kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich.
Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen, kann das Auktionshaus den Zuschlag wiederholen oder den Gegenstand erneut ausrufen. Wenn mehrere Personen dasselbe
Höchstgebot abgeben, entscheidet das Los.
g) Mit dem Zuschlag durch das Auktionshaus kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Auktionshaus und dem Bieter zustande, der diesen zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag auf den Käufer über.
h) Das Auktionshaus kann einen Gegenstand ausdrücklich unter Vorbehalt zuschlagen. Der Kauf kommt in diesem Fall zustande, wenn das Auktionshaus das Gebot innerhalb von acht Wochen annimmt. Der Bieter ist so lange an sein Gebot gebunden.
i) Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, dem Erwerber die Person des Einlieferers bekannt zu geben.
4. Kaufpreis
a) Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 27 % erhoben. Darin ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, die wegen Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG nicht ausgewiesen wird.
b) Für Waren, die die Voraussetzungen nach § 25 a UStG nicht erfüllen, gilt weiterhin die Regelbesteuerung. Auf den
Zuschlagpreis wird dann ein Aufgeld von 21 % und auf die Summe (Zuschlagpreis + Aufgeld) die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
c) In den Fällen gemäß b) finden sich im Beschreibungstext folgende Kennzeichnungen: „Rgb.“ = 19 % MWST. „Rgb.*“ = 7
% MWST.
d) Für inländische Erwerber, die zum Umsatzsteuer-Vorabzug berechtigt sind, kann die Gesamtrechnung auf Wunsch ebenfalls nach der Regelbesteuerung wie oben b) und c) ausgestellt werden.
e) Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in Drittländer und – bei Angabe der USt.-ID-Nr. – auch an
Unternehmen in EU-Mitgliedsländer. Verbringen Erwerber ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Auktionshaus der zollamtliche Ausfuhrnachweis und der Einfuhrnachweis des
Importlandes vorliegt.
f) Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum bleibt insoweit vorbehalten.
g) Das Umschreiben von Rechnungen auf andere Personen ist nach dem Zuschlag nicht möglich.
5. Fälligkeit, Zahlung und Verzug
a) Der gesamte vom Käufer zu entrichtende Betrag ist spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Auktion zahlbar, soweit das Gebot persönlich abgegeben wurde. Bei Fernbietern (telefonische, online oder schriftliche Gebote) ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Die Zahlung hat spesenfrei an das Auktionshaus zu erfolgen.
b) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oder – wenn der Käufer Unternehmer ist – von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung zusätzlichen Schadensersatzes – z. B. wegen Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe – bleibt vorbehalten. Im Übrigen kann das Auktionshaus bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufpreises verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts erlöschen alle Rechte des Käufers aus dem Kaufvertrag und das Auktionshaus ist berechtigt, Schadensersatz in Höhe des entgangenen Entgelts (Einliefererprovision und Aufgeld) sowie sonstige im Falle des Verkaufs vom Käufer zu tragende Kosten zu verlangen. Der Schadensersatz kann auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer weiteren Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös (bei Zuschlagspreis, Einliefererprovision und Aufgeld) sowie die Kosten der wiederholten Versteigerung aufzukommen hat, ohne auf einen etwaigen Mehrerlös Anspruch zu haben. Das Auktionshaus hat das Recht, den säumigen Käufer von weiteren Auktionen auszuschließen.
c) Bei einem Zahlungsverzug des Käufers ist das Auktionshaus berechtigt, dem Einlieferer seinen Zahlungsanspruch gegen den Käufer in Höhe der geschuldeten Vergütung abzutreten.
6. Abholung, Versendung, Einlagerung
a) Der Käufer ist verpflichtet, den Gegenstand unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zahlung, abzuholen.
Anspruch auf Aushändigung und Übereignung der Ware hat der Bieter erst nach vollständiger Bezahlung des
Rechnungsbetrages.
b) Das Auktionshaus übernimmt auf Wunsch die Verpackung und den Versand auf Kosten und Gefahr des Käufers; dies kann von der Vorauszahlung der hierfür anfallenden Kosten abhängig gemacht werden.
c) Soweit eine CITES-Bescheinigung oder eine Ausfuhrgenehmigung für den Käufer eingeholt werden müssen, trägt der Käufer die Kosten hierfür sowie das Risiko der Nichterteilung. Das Auktionshaus erhebt eine Bearbeitungspauschale von 50 € zzgl. MwSt pro Gegenstand pro CITES-Bescheinigung bzw. 25 € pro Ausfuhrgenehmigung. Darüber hinaus trägt der Käufer etwaige behördliche Gebühren. Die Erstellung von Zollausfuhrpapieren für Werke ab 1000 € durch das Auktionshaus wird mit 25 € in Rechnung gestellt.
d) Bei Nichtabholung des Gegenstandes zwei Wochen nach Zahlungseingang oder zwei Wochen nach Eintritt des
Zahlungsverzuges lagert das Auktionshaus den Gegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers für 1 € pro Tag und
Gegenstand. Das Auktionshaus ist berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Käufers bei einem Dritten einzulagern und dort versichern zu lassen.
7. Gewährleistung, Haftung
a) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Die Katalogangaben sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen aber keine Garantie des Auktionshauses dar und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände; das Gleiche gilt für deren Bezeichnung beim Ausruf.
Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands sind nicht in jedem Falle angegeben. Rahmen, Sockel und ähnliche
Präsentationsmittel sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages, werden aber in der Regel mitgeliefert.
Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Sachmängeln des ersteigerten Objekts sind ausgeschlossen. Weist allerdings der Ersteigerer innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Zuschlag eine Fälschung des Objekts durch ein Sachverständigengutachten nach, wird das Auktionshaus seine eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer an den Ersteigerer abtreten.
b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht – bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen oder – bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
c) Objekte mit einem Ausrufpreis bis 100 € sind von Reklamationen wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltung
a) Das Eigentum an der ersteigerten Sache geht erst mit vollständiger Bezahlung der nach Ziff. 4 geschuldeten Beträge auf den Erwerber über. Für den Fall, dass dieser die Sache vorher veräußert, tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf an das Auktionshaus ab, das die Abtretung annimmt.
b) Der Käufer kann gegenüber dem Auktionshaus nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
c) Zurückbehaltungsrechte des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem früheren Geschäft mit dem Auktionshaus sind ausgeschlossen.
9. Rücktrittsrecht bei Geldwäscheverdacht
Das Auktionshaus ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen
Geldwäscheprüfung, ein möglicher Geldwäscheverdacht ergibt.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lindau (B), soweit der Käufer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder
sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das Auktionshaus kann auch an anderen zuständigen Gerichten klagen.
b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Abkommen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird nicht angewandt.
11. Nachverkauf
Diese Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für Nachverkäufe zur Auktion. Die Vorschriften über Verkäufe im Fernabsatz finden darauf keine Anwendung.
12. Online Live Bieten
Für Übermittlungsfehler oder das Zustandekommen bzw. die Aufrechterhaltung der Verbindung übernimmt das
Auktionshaus im Rahmen des Online-Bietens keine Haftung. Das Gleiche gilt beim Telefonbieten.
13. Englische Übersetzung
Allein maßgebliche Fassung dieser Versteigerungsbedingungen ist die deutsche.
Sonstige wichtige Hinweise:
1. Größenangaben
Bei den Größenangaben der Bilder ist die Höhe der Breite vorangesetzt. Bei den Größenangaben für Möbel usw. ist die Reihenfolge: Höhe, Breite, Tiefe.
2. Echtheitsangaben
Ist die Echtheit der Signatur überzeugend, findet sich im Katalog bei Gemälden und Originalgraphik der Vermerk signiert
(sign.), bei Druckgraphik handsigniert (handsign.), im Unterschied zum Vermerk bezeichnet (bez.).
3. Zusätzliche Erklärung
Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86, 86a Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus Michael Zeller und seine Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.